Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 3. April 2018, L.________, in D.________, C.________; 2. der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, begangen am 3. April 2018, L.________, in D.________, C.________; und in Anwendung der Artikel: 34, 42, 44, 47, 106 und 286 StGB 15 KStrG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.