Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Der vom Verteidiger geltend gemachte Ansatz von CHF 280.00 ist in Strafverfahren unüblich. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ ist daher basierend auf den Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen und beläuft sich somit auf CHF