Bei der Festsetzung des vollen Honorars und der entsprechenden Nachzahlungspflicht der Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt B.________ ist allerdings eine Anpassung des Stundenansatzes beim privaten Honorar vorzunehmen. Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vorhanden ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.).