102). Weiter ist auch das offensichtliche Misstrauen der Beschuldigten gegenüber den Gerichtsbehörden zu berücksichtigen, was beispielsweise aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 96) hervorgeht, als sie im Anschluss an die Verkündung des Urteilsspruches auf die Urteilsbegründung verzichtete und u.a. ausführte, der Name der Gerichtspräsidentin sei ihr bekannt, was nichts Positives zu bedeuten habe. Der Name der Gerichtspräsidentin erscheine in einem Register. Sie kenne viele Menschen, welche darauf Zugriff hätten.