Bei den beiden vorliegend zu beurteilenden Tatbeständen ist grundsätzlich von einem weder mit tatsächlichen noch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbundenen Bagatellfall auszugehen. Insbesondere dem Schreiben vom 23. Dezember 2018, in welchem die Beschuldigte einerseits ausdrücklich auf die Urteilsbegründung verzichtete, andererseits dann im gleichen Zug aber das erstinstanzliche Urteil zur Korrektur zurücksandte, sind jedoch die Schwierigkeiten der Beschuldigten mit der Wahrnehmung ihrer Verfahrensinteressen im Rechtsmittelverfahren zu entnehmen (pag. 102).