Erst ein Nachhacken des unterzeichneten Anwalts habe zur schriftlichen Urteilsbegründung und zur Berufungserklärung geführt. Hinzu komme, dass die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, ihre Entlastungsbeweismittel durchzusetzen und ihre Parteirechte anlässlich der Hauptverhandlung wirksam auszuüben. Sie habe wohl Ergänzungsfragen an die beiden Auskunftspersonen formuliert, aber deren Tragweite offensichtlich nicht erfasst und habe sie nicht zielführend formulieren können.