die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zusammenfassend damit, dass es zwar nicht um ein Kapitalverbrechen und unbedingte Freiheitsstrafen gehe, sich jedoch das Strafverfahren als rechtlich komplex erweise und die Beschuldigte dem nicht gewachsen gewesen sei. Das zeige sich bereits darin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufungsanmeldung zu formulieren, welche die Vorinstanz als solche verstanden hätte. Erst ein Nachhacken des unterzeichneten Anwalts habe zur schriftlichen Urteilsbegründung und zur Berufungserklärung geführt.