Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘540.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). VI. Amtliche Verteidigung