17 Die Kammer erachtet die vorinstanzlich festgelegte Übertretungsbusse, Geldstrafe und Verbindungsbusse unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) als angemessen. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 143 – 148). Es gibt keinen triftigen Grund von dieser vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen.