Davon sprach die Vorinstanz einen Fünftel bzw. zwei Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 80.00 aus und legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage fest. Für die Hinderung einer Amtshandlung wurde somit im Ergebnis eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00, ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 80.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage.