Für die Hinderung einer Amtshandlung erachtete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren) als dem Verschulden angemessen. Davon sprach die Vorinstanz einen Fünftel bzw. zwei Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 80.00 aus und legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage fest.