IV. Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung, die konkreten Ausführungen zum Strafrahmen, Strafart sowie zu den Tat- und Täterkomponenten ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 143 ff.). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend für die Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 als angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde.