Die Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine vorhanden, es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 143). Die Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zwischen den beiden Delikten (Art. 15 KStrG und Art. 286 StGB) Realkonkurrenz herrscht, da zwei verschiedenen Tathandlungen, welche je für sich strafbar sind, zur Beurteilung stehen.