Ergänzend festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung nicht erfordert, dass die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert wird. Es genügt, dass die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil BGer 6B_480/2012, E. 2.4.2), wie es vorliegend der Fall war. So hat die Beschuldigte durch das körperliche Wehren den Gang auf den Polizeiposten zwecks Identitätsfeststellung erschwert. Die Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung erfüllt.