Die Verteidigung rügte in Bezug auf Art. 286 StGB weiter, dem Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, inwiefern das körperliche Abwehrverhalten den Erfolg der Hinderung bewirkt habe. Soweit den Anklagegrundsatz betreffend wird auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 6.3 verwiesen. Dass das körperliche Wehren die Amtshandlung des Verbringens auf den Polizeiposten zwecks Identitätsfeststellung behindert hat, kommt in lit. a des Strafbefehls klar zum Ausdruck. Ergänzend festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung nicht erfordert, dass die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert wird.