16 haben soll, ist auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 6.3 und 12.3 zu verweisen. Demnach genügt das im Strafbefehl genannte «körperliche Wehren», welches zur Hinderung der Amtshandlung geführt hat, den Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Die präzisierende Umschreibung der herumfuchtelnden Arme erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht, was nicht zu beanstanden ist. Die Verteidigung rügte in Bezug auf Art.