die Beschuldigte von einer völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Aktes ausgegangen wäre, was hier nicht der Fall war (vgl. BGE 6B_132/2008 E.3.4.) Soweit die Verteidigung an dieser Stelle geltend macht, die Beschuldigte könne sich auch deshalb nicht der Hinderung einer Amtshandlung strafbar machen, weil im Strafbefehl nicht klar hervorgehe, wie sich die Beschuldigte körperlich gewehrt