286 N 4), was in casu wie bereits ausgeführt nicht der Fall war. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschuldigte über die Rechtmässigkeit der Handlung allenfalls geirrt hat und sie berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass diese Amtshandlung unbeachtlich sei, wodurch der Vorsatz entfallen würde. Das ist nach Ansicht der Kammer aber nicht der Fall, weil erwiesen ist, dass die Polizei die Beschuldigte mehrmals darauf hingewiesen hat, dass sie sich identifizieren müsse. Durch das mehrmalige Auffordern und Erklären der gesetzlichen Lage kann sich die Beschuldigte nicht mehr darauf berufen, sich in einem Irrtum befunden zu haben. So wäre nur dann von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, wenn