Darüber hinaus verkennt die Verteidigung, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes genügen würde, wenn die Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei liegen würde, das heisst die Polizei für die Handlung zuständig gewesen wäre. Solchenfalls hätte sich die von der Verfügung betroffene Person – in casu die Beschuldigte – der Verfügung ohnehin zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig gewesen wäre oder nicht, sofern eine Rechtswidrigkeit nicht offenkundig gewesen wäre (vgl. auch Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 4), was in casu wie bereits ausgeführt nicht der Fall war.