Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, zwecks Identitätsfeststellung die Polizei zu begleiten und sei deshalb auch nicht strafbar, unabhängig davon, ob sie sich körperlich gewehrt habe. Vorab wird auf die Ausführungen in Ziff. 13 verwiesen, wonach festgestellt wurde, dass die Beschuldigte durchaus die Pflicht gehabt hätte, gegenüber der Polizei ihre Identität bekannt zu geben und sie sich somit nicht rechtmässig verhalten hat. Darüber hinaus verkennt die Verteidigung, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes genügen würde, wenn die Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei liegen würde, das heisst die Polizei für die Handlung zuständig gewesen wäre.