Die Kammer kann sich den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung ist noch Folgendes zu ergänzen: Die Verteidigung stellte sich in ihrer Berufungsbegründung (pag. 188 f.) auf den Standpunkt, die Amtshandlung der Polizei sei deshalb nicht innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei gelegen, weil die Beschuldigte dem Gerichtspräsidenten K.________ bekannt gewesen sei und damit bereits identifiziert gewesen sei. Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, zwecks Identitätsfeststellung die Polizei zu begleiten und sei deshalb auch nicht strafbar, unabhängig davon, ob sie sich körperlich gewehrt habe.