Das Verhalten der Beschuldigten ist als eine aktive Widersetzlichkeit im vorgenannten Sinne zu qualifizieren. Die Polizisten sahen sich zur Ausführung ihrer Amtshandlung sodann gezwungen, die Beschuldigte in Handfesseln zu legen und den Grossteil des Weges zum Polizeiposten zu tragen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte folglich eine Amtshandlung erschwert und behindert, wenn auch nicht verhindert, was aber zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.