15 (vgl. hiernach Ziff. 2). Unter diesen Umständen konnte weder die Beschuldigte noch sonst wer von einer geradezu unbeachtlichen Amtshandlung ausgehen. Die Beschuldigte hat sich sodann geweigert die Polizisten auf den Polizeiposten zu begleiten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich die Beschuldigte gegenüber dem Versuch der Polizisten, sie zum Polizeiposten mitzunehmen, körperlich zur Wehr setzte, indem sie mit ihren Armen unkontrolliert um sich geschlagen hat. Das Verhalten der Beschuldigten ist als eine aktive Widersetzlichkeit im vorgenannten Sinne zu qualifizieren.