Subsumtion Tatbestandsrelevante Amtshandlung bildete im vorliegenden Fall nicht etwa das Erfragen der Personalien, sondern das Verbringen der Beschuldigten auf den Polizeiposten zwecks Feststellung ihrer Identität. Hierzu war die Kantonspolizei grundsätzlich zuständig und befugt (vgl. etwa Art. 27 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1]), zumal die Polizei den Auftrag hatte, eine Personenkontrolle in den Räumlichkeiten des Gerichts durchzuführen und die Beschuldigte sich zuvor weigerte, ihre Personalien bekanntzugeben