Die Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, das heisst die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat sich die von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 4). Verlangt wird in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz. Wenn jemand berechtigterweise davon ausgehen darf, eine Amtshandlung sei geradezu unbeachtlich, entfällt dieser Vorsatz (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 8 f.).