286 N 3 f.). Eine solche Widersetzlichkeit hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entdeckt, in welchem die beschuldigte Person sich mit fuchtelnden Armen dagegen zur Wehr setzte, die Polizisten – welche sie aufgrund ihrer Weigerung an den Armen packten – auf den Polizeiposten zu begleiten (Urteil BGer 6B_672/2011, E. 3.3). Die Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, das heisst die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein.