Die Bestimmung will vor allem den passiven Widerstand treffen, d.h. ein Verhalten gegenüber Amtshandlungen, das über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgeht. Erforderlich ist eine Widersetzlichkeit, die als aktives Tun zu erachten ist (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 286 N 3 f.).