Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil BGer 6B_480/2012, E. 2.4.2). Die Bestimmung will vor allem den passiven Widerstand treffen, d.h. ein Verhalten gegenüber Amtshandlungen, das über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgeht.