14. Art. 286 StGB Die Vorinstanz führte Folgendes aus (pag. 140 ff.) Den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.