Für die Polizei dagegen wäre es mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen, die Kontrolle zu unterbrechen und damit eine Störung in Kauf zu nehmen. Im Übrigen wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Im Ergebnis hat sich die Beschuldigte durch Verweigerung der Namensangabe der Übertretung gegen das KStrG strafbar gemacht. Rechtfertigungsgründe sind keine vorhanden, es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 143). Die Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.