87), sie hätten den Auftrag gehabt, Teilnehmer der Verhandlung einer Personenkontrolle zu unterziehen, dies wurde beweismässig weder von der Beschuldigten noch von der Verteidigung bestritten. Sämtliche Teilnehmenden der Verhandlung waren somit einer Personenkontrolle zu unterziehen, auch die Beschuldigte. Die Beschuldigte war im Rahmen der Personenkontrolle direkt gegenüber der Polizei, als ausführendes Organ, in der Pflicht, sich auszuweisen. Dadurch, dass sie vorgängig dem Auftraggeber, der sich räumlich getrennt aufhielt, ihre Personalien bereits bekannt gegeben hatte, wurde sie nicht von dieser Pflicht entbunden.