Die Kontrolle sei an die potenziellen Störer im Foyer des Gerichtsgebäudes – somit nicht an die bereits bekannte Beschuldigte – gerichtet gewesen. Die Personalien der Beschuldigten seien dem Auftraggeber dieser Personenkontrolle bekannt gewesen. Mit dem Verweis auf Gerichtspräsident K.________ sei die Beschuldigte ihren Pflichten nachgekommen und ihr Verhalten sei rechtmässig gewesen. Polizist G.________ sagte glaubhaft aus (pag. 87), sie hätten den Auftrag gehabt, Teilnehmer der Verhandlung einer Personenkontrolle zu unterziehen, dies wurde beweismässig weder von der Beschuldigten noch von der Verteidigung bestritten.