189 f.), die Beschuldigte habe sich zusammen mit den Parteien, die sie zum Gerichtstermin begleitet hatte, im Besprechungsraum des Gerichtspräsidenten aufgehalten und sie sei unmittelbar nach Verlassen dieses Raums kontrolliert worden. Diese Kontrolle sei unnötig und unverhältnismässig gewesen, weil sie ihre Personalien bereits dem Gerichtspräsidenten K.________, welcher die Personenkontrolle in Auftrag gegeben und auf den sie verwiesen habe, angegeben habe. Die Kontrolle sei an die potenziellen Störer im Foyer des Gerichtsgebäudes – somit nicht an die bereits bekannte Beschuldigte – gerichtet gewesen.