Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zusammenfassend und ergänzend unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung noch Folgendes: Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung zusammenfassend aus (pag. 189 f.), die Beschuldigte habe sich zusammen mit den Parteien, die sie zum Gerichtstermin begleitet hatte, im Besprechungsraum des Gerichtspräsidenten aufgehalten und sie sei unmittelbar nach Verlassen dieses Raums kontrolliert worden.