13 Bern vom 12.07.2018, E. 13.2 e contrario). Sollte die Beschuldigte irrtümlich angenommen haben, mit dem Verweis an den Gerichtspräsidenten K.________ ihrer Pflicht nachgekommen zu sein, handelte es sich dabei um einen vermeidbaren und damit unbeachtlichen Rechtsirrtum (vgl. Art. 21 StGB). Aufgrund des mehrmaligen Nachfragens der Polizisten hätte die Beschuldigte Anlass gehabt, ihre Einschätzung zu überdenken, zumal sie dann auch noch – wie sie selber ausgeführt hat (vgl. Ev. Beschuldigte, pag.