Indem die Beschuldigte der mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Dass die Beschuldigte die kontrollierenden Polizisten zur Abklärung ihrer Personalien an Gerichtspräsident K.________ verwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal hierfür die eigentliche Personenkontrolle hätte unterbrochen werden müssen, sofern die Beschuldigte denn nicht den Polizisten zur Abklärung beim Gerichtspräsidenten K.________ begleitet hätte. Ob die Beschuldigte schon ein erstes Mal beim Verlassen des Besprechungsraums von einem Polizisten zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden ist (vgl. Ev.