Im vorliegenden Fall haben die Kantonspolizisten als Organ einer Behörde, der Kantonspolizei, gehandelt. Sie haben sich gegenüber der Beschuldigten durch Tragen der Uniform ausgewiesen (Art. 6 Abs. 3 PolG; vgl. Entscheid SK 17 497 des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.07.2018, E. 13.1) und diese im Rahmen einer angeordneten – und ohne weiteres zulässigen – Personenkontrolle zur Bekanntgabe ihrer Personalien aufgefordert. Indem die Beschuldigte der mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie den objektiven Tatbestand erfüllt.