Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte den Kantonspolizisten ihren Ausweis auch nach erfolgter Fesselung nicht zeigen wollte und sich insbesondere auch nicht dahingehend geäussert hat. Schliesslich haben die Polizisten die Beschuldigte auf dem Weg zum nahegelegenen Polizeiposten zumindest teilweise getragen, da diese nicht selber gehen wollte. III. Rechtliche Würdigung 13. Art. 15 KStrG Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 142 ff.): Objektiver und subjektiver Tatbestand