Ebenso erachtet das Gericht als erstellt, dass sich die Beschuldigte weigerte, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Phase aufbrausend reagierte und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt hat in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung notwendig erscheinen liess. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte den Kantonspolizisten ihren Ausweis auch nach erfolgter Fesselung nicht zeigen wollte und sich insbesondere auch nicht dahingehend geäussert hat.