Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschuldigten nach langer Diskussion noch im Foyer eröffnet worden ist, dass sie auf den Polizeiposten verbracht werde zwecks Feststellung der Identität. Ebenso erachtet das Gericht als erstellt, dass sich die Beschuldigte weigerte, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Phase aufbrausend reagierte und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt hat in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung notwendig erscheinen liess.