12 klagten Sachverhalt dar. Nach erfolgter Würdigung der Beweismittel sieht die Kammer auch keinen Anlass von den übrigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Kammer geht somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgendem Beweisergebnis aus (pag. 139): Das Gericht geht in Würdigung der Beweise davon aus, dass die Beschuldigte von den beiden Kantonspolizisten G.________ und H.________ im Foyer des Gerichts, wo diese zuvor andere Zuschauer kontrolliert haben, zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden ist.