Weiter erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte körperlich zur Wehr setzte, indem sie mit den Armen rumfuchtelte, als die Polizei mit ihr zwecks Identitätsfeststellung zur Polizeiwache gehen wollte, was im Anschluss dazu führte, dass sie in Handfesseln gelegt werden musste. Wie bereits ausgeführt, stellt die präzisierende Feststellung, dass das körperliche Wehren darin bestand, dass die Beschuldigte mit den Armen herumfuchtelte, keine Entfernung vom ange-