12.3 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen der beiden Auskunftspersonen als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. Für die Kammer ist mit Blick auf den bestrittenen Sachverhalt somit insbesondere erwiesen, dass die Beschuldigte ihren Ausweis nicht zeigen wollte und sich insbesondere auch nicht dahingehend äusserte. Weiter erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte körperlich zur Wehr setzte, indem sie mit den Armen rumfuchtelte, als die Polizei mit ihr zwecks Identitätsfeststellung zur Polizeiwache gehen wollte, was im Anschluss dazu führte, dass sie in Handfesseln gelegt werden musste.