Die GrĂ¼nde, weshalb die Beschuldigte ihre Personalien nicht angegeben habe, schilderte die Beschuldigte unterschiedlich. In der Einsprache zum Strafbefehl und vor dem erstinstanzlichen Gericht schilderte sie, sie sei in Eile gewesen, sie habe mit der KESB telefonieren wollen, deshalb habe sie ihre Personalien nicht angegeben, sondern habe lediglich auf den Richter verwiesen (pag. 50, 82). Vor erster In-