Bis zum Moment der Festnahme hätte die Beschuldigte – wenn sie dies gewollt hätte – sowohl im Gebäude wie auch ausserhalb des Gebäudes noch Gelegenheit gehabt, den Ausweis zu zeigen. Umso mehr als sie diesen gemäss eigenen Aussagen in ihrer Tasche hatte. Ebenfalls erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest ihre gesamten Personalien mündlich nannte, wenn sie die Situation doch – wie sie im Schlussvortrag vorbrachte – hätte anders regeln wollen (pag. 95). Die Gründe, weshalb die Beschuldigte ihre Personalien nicht angegeben habe, schilderte die Beschuldigte unterschiedlich.