Dies im Gegensatz zur Beschuldigten, die grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz folgenlos lügen darf. Hieraus darf aber nicht umgekehrt generell davon ausgegangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten glaubhafter seien als solche einer beschuldigten Person. Entsprechend sind die Aussagen stets einer Würdigung zu unterziehen, was vorliegend erfolgt ist. Es sind weder Hinweise noch Interessen ersichtlich, welche in casu auf eine falsche Aussage der beiden Polizisten hindeuten würden. 12.2 Würdigung