2 ff.), in Einklang bringen. Soweit den Vorwurf der Verteidigung betreffend, Polizisten würden bekanntlich nicht von dem abweichen, was sie protokollieren würden, ist auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 7.2 zu verweisen. Insofern weiter grundsätzlich die Objektivität der Aussagen der Polizeibeamten in Frage gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass