Auf Vorhalt, wonach die Beschuldigte ausgesagt habe, sie habe ab einem gewissen Punkt den Ausweis zeigen wollen, erläuterte Polizist G.________ ebenfalls nachvollziehbar, die Beschuldigte habe nicht gesagt, dass sie einen Ausweis dabeihabe, sonst wäre das auch für sie der geringere Aufwand gewesen (pag 87). Auch Polizist H.________ äusserte sich dahingehend, dass er das so nicht wahrgenommen habe. Die Beschuldigte sei aber sehr hysterisch gewesen, deshalb hätten sie sie ab einem gewissen Punkt so oder anders mitnehmen müssen. Mit Blick auf die Sicherheit hätten sie es nicht mehr verantworten können.