9 gewehrt haben will, dann aber getragen werden musste, weil sie nicht selber laufen wollte. Dass die Beschuldigte sowohl drinnen wie auch draussen mit den Armen rumgefuchtelt habe, wurde von beiden Auskunftspersonen bestätigt (pag. 85 f., 90). Polizist G.________ stellte die Gegenwehr der Beschuldigten aber auch nicht aggravierend dar. So sagte er, ihr Körpereinsatz sei nicht ein gezielter Angriff auf die Polizisten gewesen, es sei einfach unkontrolliert gewesen, wie ein Sperren (pag. 86).