Angesprochen darauf, die Beschuldigte behaupte, sich körperlich nicht gewehrt zu haben, entgegnete Auskunftsperson G.________ nachvollziehbar, doch sie habe sich zur Wehr gesetzt, sie hätten sie ja sogar zur Wache hinübertragen müssen, weil sie nicht selber gegangen sei (pag. 86). In der Tat scheint es nicht schlüssig, dass sich die Beschuldigte nicht